Entgeltordnung der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin
Auf der Grundlage der §§ 12 Absatz 1, 28 Abs. 2 Ziffer 9 und 64 Absatz 2 Ziffer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]), hat der Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin am 05.10.2017 folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
- In dieser Ordnung werden Entgelte für Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin geregelt.
- Die Teilnahme an Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule ist nach Maßgabe dieser Ordnung entgeltpflichtig.
- Mit seiner verbindlichen schriftlichen Anmeldung erklärt sich der Kursteilnehmer mit den Regelungen der Entgeltordnung einverstanden.
§ 2 Entgelte
- Die Entgelte bemessen sich nach Art der Veranstaltung, der Anzahl der Unterrichtsstunden sowie dem Aufwand zu ihrer Durchführung.
a) Für Veranstaltungen in Form von 1,80 € bis 3,00 €
Kursen beträgt das Entgelt für
eine Unterrichtseinheit á 45 Minuten
b) Für Kurse mit höherem Aufwand 3,00 € bis 6,00 €
(z.B. Einzel- und Sonderveranstaltungen)
beträgt das Entgelt für eine Unterrichtseinheit á 45 Minuten - Für Kurse und Veranstaltungen, die vom o.g. Standard abweichen, sind die Entgelte gesondert zu planen und zu vereinbaren.
- Für Kurse und Veranstaltungen, bei denen die ursprünglich vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann der Kurs durchgeführt werden, wenn die Teilnehmer ein höheres Entgelt akzeptieren.
100 % = 10 Teilnehmer*innen
112 % = 9 Teilnehmer*innen
125 % = 8 Teilnehmer*innen
143 % = 7 Teilnehmer*innen
167 % = 6 Teilnehmer*innen
200 % = 5 Teilnehmer*innen
250 % = 4 Teilnehmer*innen
333 % = 3 Teilnehmer*innen
Für das erhöhte Entgelt wird eine schriftliche Einverständniserklärung von den Teilnehmer*innen eingeholt, die zur Teilnahme berechtigt. Sollte nach Kursbeginn die Teilnehmeranzahl variieren bleibt das Teilnehmerentgelt unverändert. - Kosten, die bei der Durchführung des Kurses/Veranstaltung anfallen, sind von den Teilnehmer*innen zusätzlich zu entrichten (z.B. Eintrittsgelder, Lehrmaterialien, Prüfungsgebühren, Material- und ähnliche Kosten).
- Veranstaltungen von besonderem regional-, kultur-, sozial- oder gesellschaftspolitischem Interesse können von der Entgeltpflicht befreit werden.
- Für Auftragsveranstaltungen (z.B. Firmenkurse) werden gesonderte Entgelte vereinbart.
- Erfolgt der Einstieg in einen laufenden Kurs, wird das Entgelt nach Rücksprache mit der Leiterin/dem Leiter der Kreisvolkshochschule anteilig berechnet.
- Teilnahmebescheinigungen werden nur nach regelmäßigem Besuch (mindestens 80 v.H. der durchgeführten Unterrichtsstunden) ausgestellt. Hierfür ist kein gesondertes Entgelt zu entrichten.
- Die Prüfungsentgelte richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungseinrichtung. Bei den Zertifikaten gelten die aktuellen Gebührenregelungen der entsprechenden Institute und Verbände.
§ 3 Ermäßigungen
- Leistungsempfänger*innen nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) II und XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wird bei entsprechendem Nachweis eine Ermäßigung von 50 % des jeweiligen Veranstaltungsentgelts gewährt.
- Ermäßigungen von 25 % erhalten unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen Schüler*innen, Studenten, Auszubildende, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstleistende, Freiwillige im Rahmen des Freiwilligen Ökologischen/Sozialen Jahres sowie Schwerbeschädigte.
- Die Vorlage des entsprechenden Nachweises muss bereits bei der verbindlichen Anmeldung erfolgen. Eine nachträgliche Ermäßigung gebuchter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.
- Für Kurse, deren Entgelt 20,00 € nicht übersteigt, werden keine Ermäßigungen gewährt.
§ 4 Fälligkeit
- Die Entgelt- und Zahlungspflicht entsteht mit der verbindlichen Anmeldung zu einer Veranstaltung.
- Die Teilnehmer*innen erhalten eine Rechnung. Nach Erhalt der Rechnung ist das Entgelt innerhalb von 10 Tagen auf das Konto des Landkreises Ostprignitz-Ruppin unter Angabe des Verwendungszweckes einzuzahlen.
- Nach Rücksprache mit der Kreisvolkshochschule kann eine Probestunde vereinbart werden.
- Stornierungen sind unter Angabe von Gründen möglich, sie bedürfen in jedem Fall der Schriftform und sind an die Leiterin/den Leiter der Kreisvolkshochschule zu richten. Nichterscheinen gilt nicht als Rücktritt vom Kurs.
- Bei Einzelveranstaltungen ist das Entgelt unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in bar zu entrichten. Die Teilnehmer*innen erhalten als Nachweis über die Zahlung einen nummerierten Zahlungsbeleg (Quittung).
- Bei nicht termingerechter Entrichtung des Entgelts kann die/der Teilnehmende vom Kursbesuch ausgeschlossen werden.
§ 5 Rückzahlung
- Das Entgelt wird in voller Höhe erstattet, wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt wurde.
- Das Entgelt kann auf schriftlich begründeten Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise anteilig erstattet werden, wenn:
a) der Teilnehmende erkrankt ist oder
b) durch Umzug oder Beruf eine weitere Teilnahme glaubhaft verhindert wird oder
c) eine weitere Teilnahme wegen notwendiger Änderungen der Kurszeit/des Kursortes unzumutbar ist. - Die Entscheidung über eine Erstattung gemäß Absatz 2 trifft die Leiterin/der Leiter der Kreisvolkshochschule.
§ 6 Inkrafttreten
- Die vorliegende Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 03. September 2003 außer Kraft.