Entgeltordnung der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin

Auf der Grundlage der §§ 12 Absatz 1, 28 Abs. 2  Ziffer 9 und 64 Absatz 2 Ziffer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]), hat der Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin am 05.10.2017 folgende Entgeltordnung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich

  1. In dieser Ordnung werden Entgelte für Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin geregelt.
  2. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule ist nach Maßgabe dieser Ordnung entgeltpflichtig.
  3. Mit seiner verbindlichen schriftlichen Anmeldung erklärt sich der Kursteilnehmer mit den Regelungen der Entgeltordnung einverstanden.

§ 2 Entgelte

  1. Die Entgelte bemessen sich nach Art der Veranstaltung, der Anzahl der Unterrichtsstunden sowie dem Aufwand zu ihrer Durchführung.
    a) Für Veranstaltungen in Form von                        1,80 € bis 3,00 €
    Kursen beträgt das Entgelt für
    eine Unterrichtseinheit á 45 Minuten
    b) Für Kurse mit höherem Aufwand                        3,00 € bis 6,00 €
    (z.B. Einzel- und Sonderveranstaltungen)
    beträgt das Entgelt für eine Unterrichtseinheit á 45 Minuten                                 
  2. Für Kurse und Veranstaltungen, die vom o.g. Standard abweichen, sind die Entgelte gesondert zu planen und zu vereinbaren.
  3. Für Kurse und Veranstaltungen, bei denen die ursprünglich vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann der Kurs durchgeführt werden, wenn die Teilnehmer ein höheres Entgelt  akzeptieren.
    100 % = 10 Teilnehmer*innen
    112 % =   9 Teilnehmer*innen
    125 % =   8 Teilnehmer*innen
    143 % =   7 Teilnehmer*innen
    167 % =   6 Teilnehmer*innen
    200 % =   5 Teilnehmer*innen
    250 % =   4 Teilnehmer*innen
    333 % =   3 Teilnehmer*innen
    Für das erhöhte Entgelt wird eine schriftliche Einverständniserklärung von den Teilnehmer*innen eingeholt, die zur Teilnahme berechtigt. Sollte nach Kursbeginn die Teilnehmeranzahl variieren bleibt das Teilnehmerentgelt unverändert.
  4. Kosten, die bei der Durchführung des Kurses/Veranstaltung anfallen, sind von den Teilnehmer*innen zusätzlich zu entrichten (z.B. Eintrittsgelder, Lehrmaterialien, Prüfungsgebühren, Material- und ähnliche Kosten).
  5. Veranstaltungen von besonderem regional-, kultur-, sozial- oder gesellschaftspolitischem Interesse können von der Entgeltpflicht befreit werden.
  6. Für Auftragsveranstaltungen (z.B. Firmenkurse) werden gesonderte Entgelte vereinbart.
  7. Erfolgt der Einstieg in einen laufenden Kurs, wird das Entgelt nach Rücksprache mit der Leiterin/dem Leiter der Kreisvolkshochschule anteilig berechnet.
  8. Teilnahmebescheinigungen werden nur nach regelmäßigem Besuch (mindestens 80 v.H. der durchgeführten Unterrichtsstunden) ausgestellt. Hierfür ist kein gesondertes Entgelt zu entrichten.
  9. Die Prüfungsentgelte richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungseinrichtung. Bei den Zertifikaten gelten die aktuellen Gebührenregelungen der entsprechenden Institute und Verbände.

§ 3 Ermäßigungen


§ 4 Fälligkeit

  1. Die Entgelt- und Zahlungspflicht entsteht mit der verbindlichen Anmeldung zu einer Veranstaltung.
  2. Die Teilnehmer*innen erhalten eine Rechnung. Nach Erhalt der Rechnung ist das Entgelt innerhalb von 10 Tagen auf das Konto des Landkreises Ostprignitz-Ruppin unter Angabe des Verwendungszweckes einzuzahlen.
  3. Nach Rücksprache mit der Kreisvolkshochschule kann eine Probestunde vereinbart werden.
  4. Stornierungen sind unter Angabe von Gründen möglich, sie bedürfen in jedem Fall der Schriftform und sind an die Leiterin/den Leiter der Kreisvolkshochschule zu richten. Nichterscheinen gilt nicht als Rücktritt vom Kurs.
  5. Bei Einzelveranstaltungen ist das Entgelt unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in bar zu entrichten. Die Teilnehmer*innen erhalten als Nachweis über die Zahlung einen nummerierten Zahlungsbeleg (Quittung).
  6. Bei nicht termingerechter Entrichtung des Entgelts kann die/der Teilnehmende vom Kursbesuch ausgeschlossen werden.

§ 5 Rückzahlung

  1. Das Entgelt wird in voller Höhe erstattet, wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt wurde.
  2. Das Entgelt kann auf schriftlich begründeten Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise anteilig erstattet werden, wenn:
    a) der Teilnehmende erkrankt ist oder
    b) durch Umzug oder Beruf eine weitere Teilnahme glaubhaft verhindert wird oder
    c) eine weitere Teilnahme wegen notwendiger Änderungen der Kurszeit/des  Kursortes unzumutbar ist.
  3. Die Entscheidung über eine Erstattung gemäß Absatz 2  trifft die Leiterin/der Leiter der Kreisvolkshochschule.

§ 6 Inkrafttreten

  • Die vorliegende Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
  • Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 03. September 2003 außer Kraft.