Satzung der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin

Auf der Grundlage der §§ 131 Abs.1, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14 [Nr. 32]), hat der Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin am 05.10.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist Träger einer kommunalen Kreisvolkshochschule. Die Einrichtung führt den Namen „Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin“.

Die Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin hat ihren Hauptsitz in Neuruppin und verfügt über Außenstellen in Kyritz und Wittstock.

§ 2 Rechtsstatus/Finanzierung

Die Kreisvolkshochschule ist eine öffentliche, gemeinnützige, juristisch nicht selbstständige Einrichtung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin. Sie wird als Sachgebiet des Amtes für Bildung und Liegenschaftsverwaltung geführt.

Die Kreisvolkshochschule ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Die Kreisvolkshochschule ist Mitglied im Brandenburgischen Volkshochschulverband e.V.

Die Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin ist eine haushaltsfinanzierte Einrichtung, deren Finanzbedarf insbesondere gedeckt wird aus:

§ 3  Zweck und Zweckerfüllung, Gemeinnützigkeit

Zweck der Einrichtung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere der Weiterbildung von Erwachsenen zur Sicherung der Daseinsvorsorge im Weiterbildungsbereich gemäß dem Weiterbildungsgesetz des Landes Brandenburg vom 15. Dezember 1993 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Kursen und Lehrgängen in den Städten und Gemeinden des Landkreises Ostprignitz-Ruppin. Die Kreisvolkshochschule hat die Aufgabe, Angebote zu unterbreiten, die die Aneignung von Fähigkeiten, Kenntnissen und Qualifikationen für Leben, Beruf und Gesellschaft ermöglichen. Ihr Bildungsangebot wendet sich an alle, die ihr Wissen und ihre Bildung erweitern wollen und durch lebensbegleitendes Lernen eine ständige Auseinandersetzung mit den Veränderungen des persönlichen, beruflichen und öffentlichen Lebens anstreben.

Die Kreisvolkshochschule wird durch eine vielfältige Veranstaltungstätigkeit in den Bereichen allgemeine, politische, berufliche und kulturelle Bildung öffentlich wirksam.

Die Kreisvolkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreisvolkshochschule. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisvolkshochschule fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung der Kreisvolkshochschule oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Kreisvolkshochschule an den Landkreis Ostprignitz-Ruppin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4 Leitung der Kreisvolkshochschule

Die Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin wird durch eine hauptamtliche Leiterin/einen hauptamtlichen Leiter geführt.

Die Leiterin/der Leiter der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin ist zuständig für die pädagogische, organisatorische und fachwissenschaftliche Leitung der Bildungseinrichtung.

§ 5 Verwaltung

Die Verwaltungsmitarbeiter/-innen der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin führen unter Anleitung der Leiterin/des Leiters alle haushaltstechnischen und organisatorischen Tätigkeiten zur Absicherung eines effektiven Lehrgangsbetriebes aus.

§ 6 Kreisvolkshochschulbeirat

Der Kreisvolkshochschulbeirat unterstützt und berät die Kreisvolkshochschule insbesondere durch:

Der Kreisvolkshochschulbeirat besteht aus 10 Mitgliedern. Für die Wahlperiode des Kreistages gehören dem Kreisvolkshochschulbeirat 6 von den Fraktionen des Kreistages benannte Vertreter/-innen, sowie je 2 Vertreter/-innen der Kursleiter/-innen/Referenten/Referentinnen und der Kursteilnehmer/-innen an. Die  Vertreter/-innen der Kursleiter/-innen/Referenten/Referentinnen und der Kursteilnehmer/-innen werden jährlich im Rahmen einer Sitzung vom Kreisvolkshochschulberat berufen.

Die Leiterin/der Leiter des Amtes für Bildung- und Liegenschaftsverwaltung und die Leiterin/der Leiter der Kreisvolkshochschule gehören dem Kreisvolkshochschulbeirat mit beratender Stimme an.

Der Kreisvolkshochschulbeirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, der/die die Sitzung leitet, sowie einen Stellvertreter/Stellvertreterin. Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder entsprechend der Geschäftsordnung des Kreistages ein. Der/die Vorsitzende des Kreisvolkshochschulbeirates kann in Streitfragen sachverständige Personen mit beratender Funktion zu den Sitzungen einladen.

Der Kreisvolkshochschulbeirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Kreisvolkshochschulbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende einzuberufen.

§ 7 Kursleitung

Die Kursleiter/-innen und Referenten/Referentinnen üben ihre pädagogische Tätigkeit an der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin neben- oder freiberuflich im Rahmen eines Lehrauftrages aus.

Die Kursleiter/-innen und Referenten/Referentinnen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar. Die Honorarhöhe bestimmt sich nach der Honorarordnung für die Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin.

§ 8 Teilnehmerberechtigung

Teilnehmende der Kreisvolkshochschule können in der Regel diejenigen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Leiterin/der Leiter der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festlegen.

In Kursen für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind die Bildungsangebote methodisch-didaktisch der Zielgruppe angepasst.

§ 9 Teilnehmerzahlen

Veranstaltungen und Kurse an der Kreisvolkshochschule können begonnen werden, wenn 10 Anmeldungen vorliegen. Kurse mit weniger als 10 Teilnehmern/Teilnehmerinnen können nur durchgeführt werden, wenn die Teilnehmer/Teilnehmerinnen ein höheres Kursentgelt entsprechend der Entgeltordnung akzeptieren.

Veranstaltungen mit gesellschaftlich besonders relevantem Charakter und Kurse für Analphabeten oder Menschen mit Beeinträchtigungen können als Einzelunterricht bzw. in Gruppen mit geringerer Teilnehmerzahl durchgeführt werden.

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn Rechtsvorschriften andere Teilnehmerzahlen vorschreiben.

§ 10 Entgeltpflicht

Die Teilnahme an Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin (Kurse, Vorträge, Einzelveranstaltungen) ist entgeltpflichtig.

Ausgenommen von der Entgeltpflicht sind Einzelberatungen und Veranstaltungen ähnlicher Art. Näheres regelt die Entgeltordnung der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin.

§ 11 Sonstiges

Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch bestimmte Kursleiter durchgeführt wird.

Die Kreisvolkshochschule ist berechtigt, in ihren Kursen und Veranstaltungen Anwesenheitslisten zu führen. Als öffentliche Einrichtung des Landkreise Ostprignitz-Ruppin unterliegt die Kreisvolkshochschule den Bestimmungen des Datenschutzes.

Änderungen der Personendaten (Umzug, Namensänderung, Kontoänderungen usw.) sind der Kreisvolkshochschule umgehend schriftlich anzuzeigen.

Für die Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsorte.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am  01. Januar 2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisvolkshochschule Ostprignitz-Ruppin vom 15. Februar 2006 außer Kraft.